Aktuelles
Ähnlich wie bei der sog. Corona-Prämie haben Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 die Möglichkeit, eine lohnsteuer- und sozialabgabenfreie freiwillige Sonderleistung zur Abmilderung der Inflation an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 EUR.
Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es ist daher nicht möglich, die Prämie anstelle von Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden. Ob eine Leistung an Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig ist, ist umstritten.
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